Von A bis Z 

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Von A wie Abtretung bis Z wie Zurechnung – hier finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe verständlich aufbereitet.

A

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Höhe der jährlichen AfA richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Die AfA mindert den Gewinn und beeinflusst damit die Höhe der Steuern aus dem steuerpflichtigen Ertrag sowie aus dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen. Für Leasingverträge ist die AfA-Zeit insofern von Bedeutung, als nach den Leasingerlassen die Leasingzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle betragen muss.

Abtretung

Gemäß §§ 398 ff. BGB können Rechte und Ansprüche abgetreten, d.h. auf Dritte übertragen werden. Der Dritte als Abtretungsempfänger hat dann die Rechtsposition, die vorher der Abtretende hatte. Beim Leasinggeschäft erfolgen in der Regel zwei Abtretungen: Der Leasinggeber tritt an den Leasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten ab. Der Leasinggeber hat das Recht, seine Ansprüche gegen den Leasingnehmer an ein refinanzierendes Institut abzutreten (offen oder still).

Amortisation

Die Rückführung eines geschuldeten Geldbetrages. Ein Wirtschaftsgut hat sich dann amortisiert, wenn der Cash Flow aus den Erträgen, die das Wirtschaftsgut erzielt, den ursprünglichen Kaufpreis ausgeglichen hat. Dabei wird eine vorgegebene Verzinsung berücksichtigt.

Andienungsrecht

Das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer am Ende der Mietzeit das Leasingobjekt zu verkaufen. Es geht mit einer Ankaufsverpflichtung des Leasingnehmers einher. Bei Teilamortisationsverträgen wird häufig der Leasing-Geber den Restwert mit einem solchen Recht absichern.

B

Bonitätsprüfung

Als Bonität oder Leasingwürdigkeit bezeichnet man die voraussichtliche Fähigkeit des Leasingnehmers, einen Leasingvertrag erfüllen zu können. Je nach Anschaffungswert des Vertrages werden folgende Kriterien berücksichtigt:

- Wirtschafts- und Bankauskunft
- Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
- Jahresabschlüsse (WP testiert)

C

D

E

Eigentum

Leasingobjekte stehen im Eigentum des Leasinggebers und erscheinen beim Leasingnehmer ebenso wenig in der Bilanz wie die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag.

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F

Finance Lease (nach dem IFRS)

IFRS definiert in der Bestimmung IAS 17 eine Unterscheidung in Finance Lease und Operate Lease. IFRS qualifiziert einen Vertrag als Finance Lease, wobei das Objekt analog dem Mietkauf dem Anlagevermögen des Leasingnehmers zugeordnet wird, wenn der Barwert aller vom Leasingnehmer garantierter Zahlungen aus dem Vertrag 95 Prozent des Objektwertes übersteigt. Finance Leases (Capital Leases) sind wirtschaftlich als Finanzierungskäufe zu werten, während Operate Leases reine Mietverhältnisse darstellen.
Ein Leasingvertrag wird nach IFRS als Finance Lease qualifiziert, wenn eine der folgenden vier Bedingungen zutrifft, ansonsten handelt es sich um Operate Lease:

- Es erfolgt ein Eigentumsübertrag am Ende der Vertragslaufzeit.
- Es gibt eine für den Leasingnehmer vorteilhafte Kaufoption am Ende der Vertragslaufzeit (bargain option).
- Die Vertragslaufzeit ist 75 Prozent oder mehr der wirtschaftlichen Nutzungszeit des Objektes (die Regel spricht nur von major part, was unterschiedlich ausgelegt wird).
- Der Barwert aller vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen (minimum lease payments), berechnet mit dem Effektivzins des Vertrages, beträgt nahezu den Verkehrswert des Objekts bei Vertragsbeginn (substantially all of fair market value, meist mit 90 Prozent angesetzt)
- Es handelt sich um Spezialleasing, das Objekt ist ohne größere Modifikationen für Dritte nicht nutzbar.

Die Darstellung hier deckt nur die wesentlichen Klassifizierungsmerkmale ab. Es gibt umfangreiche Entscheidungen zu spezifischen Vertragskonstellationen.

G

Gewährleistung

Aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller bzw. Lieferanten stehen dem Leasinggeber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Leasingobjekt zu (§§ 459 ff. BGB). Andererseits stehen dem Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zu (§§ 537, 538 BGB). Üblicherweise tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab. Im Leasingvertrag wird vereinbart, dass dem Leasingnehmer darüber hinaus keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zustehen.

H

I

Instandhaltung

Nach §§ 535, 536 BGB treffen den Vermieter Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten am Mietobjekt. Er muss das Objekt in einwandfreiem Zustand halten. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Mietraten entsprechend zu kürzen. Es entspricht dem Finanzierungscharakter des Leasingvertrages, dass hier die Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten auf den Leasingnehmer übertragen werden.

J

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K

L

Leasing

Nutzen statt zu besitzen ist die Grundidee des Leasing. Denn nicht der Besitz, sondern die Nutzung des Leasingobjekts erwirtschaftet die Erträge. Leasing hat viele Vorteile: es ist bilanzneutral, wirkt steuermindernd, greift ihr Kapital nicht an und ermöglicht auch bei niedrigem Eigenkapital die Nutzung technisch hochwertiger Apparate und Maschinen.

Laufzeit

Die Laufzeiten der Leasingverträge sind variabel und richten sich nach den steuerlichen Vorschriften und der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes. Die Laufzeit darf 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA nicht unter, und 90 Prozent nicht überschreiten (Leasing-Erlasse; Mobilien-Leasing). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leasing-Verträge gemäß den Leasing-Erlassen während der Laufzeit nur in plausiblen Sonderfällen aufgelöst werden können.

Leasinggeber

Die Leasinggesellschaft. Im Falle von emLEASING eine operative, rechtlich selbständige Leasinggesellschaft ohne Interessensverbindung mit einem Hersteller oder einer Bank, die einem Leasingnehmer ein bestimmtes Leasingobjekt zur Nutzung überlässt.

Leasingobjekt

Da emLEASING unabhängig operiert, sind Sie in Ihren Entscheidungen frei und können Ihre Maschinen und Apparate selbst wählen. Zudem bieten wir exklusive Verträge mit namhaften Herstellern für Leasingobjekte, die Sie sonst bei keiner anderen Leasinggesellschaft erhalten.

Leasingvertrag

Leasingverträge sind sogenannte Verträge sui generis, d. h. sie sind nicht ausdrücklich durch Gesetze geregelt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind Verträge sui generis grundsätzlich zulässig und rechtsgültig, soweit sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder zwingendes Recht verstoßen.

Leasingraten/Zahlungen

Der Leasingnehmer zahlt Leasingraten, die die Kosten für den Verzehr des Objektes während der Leasingzeit, dessen Finanzierung sowie einen Aufschlag für Verwaltungskosten und Gewinn des Leasinggebers decken. Der monatlich konstante Betrag ist für den Leasingnehmer überschaubar und leicht zu kalkulieren.

M

Mietkauf

Der Mietkauf ist ein Mietvertrag, bei welchem dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wurde, innerhalb einer bestimmten Frist durch einseitige Erklärung die gemietete Sache käuflich zu erwerben. Bei einem Mietkauf geht das wirtschaftliche Eigentum sofort auf den Käufer über. Das macht eine Aktivierung im Anlagevermögen notwendig. Das juristische Eigentum geht in der Regel nach der Zahlung der letzten Rate an den Käufer über.

N

O

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Operate Lease (nach dem IFRS)

Finance Leases (Capital Leases) sind wirtschaftlich als Finanzierungskäufe zu werten, während Operate Leases reine Mietverhältnisse darstellen. (siehe Finance Lease)

P

Q

R

Restwertgestaltung

Hier sind bonitäts- und markttechnische Gegebenheiten zu beachten. Hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht gegenüber dem Leasingnehmer, kann er den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjekts verpflichten (weitere Variablen: Kaufoption, Rückgabe, Verlängerung je nach Vertragsart). Der Verkauf an einen Dritten, Weitervermietung an den Leasingnehmer oder einen Dritten, Einlagerung und Verschrottung sind mögliche Verwertungsoptionen.

S

Steuerliche Vorteile

Das Leasingunternehmen aktiviert den Leasinggegenstand in der Bilanz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schreibt diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften ab. Der Leasingnehmer dagegen macht die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

T

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Teilamortisationsvertrag

Der Leasingnehmer bezahlt einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Nach Auslaufen des Vertrages (Vertragsende) gibt es einen kalkulierten Restwert. Dieser Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein.

U

Übernahme

Der Leasingnehmer nimmt das Leasingobjekt für den Leasinggeber vom Hersteller bzw. Lieferanten entgegen. Er prüft den ordnungsgemäßen Zustand des Leasingobjekts und bestätigt diesen in der Übernahmebestätigung. Mit der Übernahme (Abnahme) beginnt die Leasingzeit. Die Verpflichtung zur Abnahme einer gekauften Sache durch den Käufer - hier der Leasingnehmer als Vertreter des Käufers - ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.

V

Versicherung

Nach den Leasingbestimmungen trägt der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr, d.h. er ist zum Ersatz des Leasingobjekts verpflichtet, sollte dieses untergehen oder beschädigt werden. Deshalb wird im Leasingvertrag im Allgemeinen vereinbart, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt gegen die üblichen Risiken versichert. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ab. Versicherungsleistungen werden dann von der Versicherung direkt an den Leasinggeber ausgezahlt, wenn dem Leasinggeber ein Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Er stellt sie dem Leasingnehmer für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.

Vollamortisationsvertrag

In diesem Fall werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die Finanzierungskosten vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat noch einen Restbuchwert.

W

X

Y

Z

Zurechnung

Die steuerliche Behandlung (Zurechnung) des Leasingobjektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet sich nach den sogenannten Leasingerlassen und den BMF-Schreiben. (siehe rechtliche Grundlagen)

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