Von kleiner Rate zum Restwert
Diese Form des Leasings bietet auch bei niedriger Kapitaldecke einen schnellen Einstieg. Im Falle der Teilamortisation muss der Leasinggegenstand nicht gänzlich abbezahlt werden. Daher sind die Leasingraten bei identischer Laufzeit kleiner als bei der Vollamortisation. Innerhalb der unkündbaren Grundmietzeit werden die Kosten des Leasinggebers nicht gedeckt. Es verbleibt ein kalkulierter Restwert (welcher bereits bei Vertragsschluss festgelegt wird). Die Höhe des kalkulierten Restwertes ist aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht heraus angemessen zu vereinbaren. Die vollständige Amortisation der Kosten tritt erst nach Ablauf des Vertrages durch die Objektverwertung ein. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
- Andienungsrecht: Der Leasinggeber hat das Recht, das Leasingobjekt dem Leasingnehmer anzudienen, d. h. der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt zu dem zuvor gemeinsam vereinbarten Restwert am Laufzeitende anzukaufen.
- Mehrerlösbeteiligung: übersteigt der Verkehrswert den kalkulierten Restwert, so ist der Leasinggeber zur Realisierung des bestmöglichen Erlöses verpflichtet. Der resultierende Mehrerlös – unabhängig, ob der Verkauf an den Leasingnehmer oder einen Dritten erfolgt – wird mittels der Bonusregelung (75 Prozent Leasingnehmer / 25 Prozent Leasinggeber) verteilt.
- Mietverlängerung: Der Leasinggeber erklärt seine Bereitschaft über eine Vertragsverlängerung (im Anschluss zur Grundmietzeit) zu verhandeln. Es ist jedoch keine Verpflichtungserklärung.


